10.11.2021
Am 01.10.21 ist das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (BGBl. I 20, 3320) in Kraft getreten. Dieses Gesetz beschäftigt die Inkassobranche bereits seit längerem und hat auch Auswirkungen auf unsere Geschäftsbeziehung. Wir möchten Ihnen daher an dieser Stelle einen kurzen Überblick darüber geben, was das Gesetz für Sie, Ihre Schuldner und die Inkassobranche bedeutet.
Das primäre Ziel des Gesetzgebers bestand darin, die Inkassokosten massiv zu senken und so den Verbraucher weniger zu belasten. Im Schnitt minimieren sich die außergerichtlichen Inkassokosten um ca. 30 %. Insbesondere bei kleineren Forderungshöhen entsteht so ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen der Forderungshöhe und den Inkassokosten. Machte der Gesetzgeber bisher keinen Unterschied ob die Forderungshöhe einen Cent oder 500 Euro betrug, hat er nun einen neuen Kleinstforderungstatbestand mit ins Gesetz aufgenommen. Bei Forderungen bis 50 Euro sind die reinen Inkassogebühren nunmehr bei 30 Euro gedeckelt worden. Früher lagen diese in der Regel zwischen 49 und 63,70 Euro, was einer Gebühr von 1,0 oder 1,3 nach dem VV RVG betraf. Neu ist auch, dass die Regelgebühr von 1,3 auf 0,9 gesenkt wurde und die erste Inkassomahnung nur eine Gebühr von 0,5 aufrufen darf. Erst wenn der Schuldner darauf nicht innerhalb von 14 Tagen reagiert, darf noch eine zweite Mahnung mit der Gebühr von 0,9 verschickt werden. Eine Inkassomahnung ist zudem nur noch dann zulässig, wenn der Verbraucher mindestens einmal kaufmännisch angemahnt wurde. Eine Herbeiführung des Verzuges nach 30 Tagen durch entsprechende Belehrung in der Rechnung reicht damit nicht mehr aus.
Jetzt werden Sie, als Kunde sagen, dass die Gesetzesreform doch im Verhältnis zur bisherigen Vorgehensweise von Saldaris gar keine große Veränderung darstellt. Stimmt. Saldaris als Ihr Inkassodienstleister im Gesundheitswesen hat seit jeher branchenunterdurchschnittliche, der Gesundheitsbranche angemessene Inkassohonorare aufgerufen. Gerade im Gesundheitswesen, stecken hinter den ausbleibenden Zahlungen teils schwierige Schicksale, sodass wir seit jeher einen ausgewogenen Ansatz zwischen den wirtschaftlichen Interessen unserer Kunden und den Verbraucher/Patienteninteressen verfolgt haben. Im Grunde hat hier also nur eine gesetzliche Angleichung an unsre bisherige Gebührenpraxis stattgefunden. Insofern ist der Ansatz des Gesetzgebers richtig und entspricht unserer gelebten Unternehmensphilosophie und unserem Claim.
Neu ist zudem, dass die Informationspflichten in Richtung Patient/Verbraucher noch einmal erweitert wurden. So ist der Auftraggeber künftig mit der kompletten Anschrift zu benennen und der Verbraucher bei Durchführung einer Adressermittlung darüber aufzuklären. So soll dem Identitätsdiebstahl noch besser und schneller Einhalt geboten werden. Der Verbraucher erkennt dabei schnell, ob er es mit einem seriösen Inkassounternehmen zu tun hat und die Forderung berechtigt ist.
Das vorangestellte gilt ab sofort auch für Rechtsanwälte. So hat die Gesetzesreform dazu geführt, dass Inkassounternehmen den Rechtsanwälten gleichgestellt werden, auch im gerichtlichen Mahnverfahren. Hier entfällt der bisherige Kostendeckel von 25 Euro und es erfolgt künftig, wie bei den Rechtsanwälten schon immer üblich, eine Gebührenberechnung nach Streitwert.
Saldaris wird aber auch hier weiterhin eine außergerichtliche Lösung mit dem Verbraucher/Patienten anstreben. Als Kenner des Gesundheitswesens und damit insbesondere der Abrechnungsprozesse und der Beteiligten sowie der vielen persönlichen Erfahrungen unserer Mitarbeiter im Kontakt mit den Patienten/Angehörigen oder Betreuer, ist dies eine unserer Stärken.
Trotzdem wird das Gesetz die Inkassobranche erheblich durchrütteln, haben doch viele Unternehmen vor dem 01.10.2021 den gesetzlichen Gebührenrahmen, insbesondere auch bei Kleinstforderungen, ausgeschöpft. Dies wird sich wirtschaftlich bemerkbar machen und es wird sich zeigen, ob die Gesetzesreform auch zu einer Marktbereinigung führen wird, d. h. ob alle Unternehmen die Reform wirtschaftlich überleben werden. Letztlich betrifft dies aber auch die Rechtsanwälte, die auf den Forderungseinzug spezialisiert sind.
Haben Sie noch Fragen, sprechen Sie uns gerne an.